Allgemeine Informationen

… zum Fachbereich

Was ist klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie?

Die klinische Psychologie befasst sich mit psychischen Störungen und physischen Erkrankungen, bei denen psychische Aspekte eine Rolle spielen. Klinische Psycholog:innen untersuchen, diagnostizieren, beraten und behandeln Einzelpersonen, Paare oder Gruppen aller Altersstufen.

Gesundheitspsycholog:innen arbeiten präventiv. Die Förderung und Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit von Menschen, die ihre geistige und/oder körperliche Gesundheit verbessern möchten, stehen hier im Vordergrund.

Ausbildung und Tätigkeitsbereiche von Klinischen Psycholog:innen und Gesundheitspsycholog:innen sind bereits seit 1991 und gegenwärtig durch das Psycholog:innengesetz 2013 gesetzlich geregelt.

Der geschützte Titel garantiert ein zumindest 5-jähriges Universitätsstudium und eine rund 2-jährige postgraduale theoretische und praktische Ausbildung zum/zur Fachpsycholog:in. Darauf aufbauend erfolgen berufsbegleitende Zusatzausbildungen, Spezialisierungen und Zertifizierungen im jeweilig speziellen Fachbereich.

… zur Wahlpsychologie

Voraussetzungen für die teilweise Rückerstattung der Kosten für Diagnostik durch Ihre Krankenkasse sind

  • eine Überweisung zur klinisch-psychologischen Diagnostik von einer/m Vertragsfachärzt:in für Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Innere Medizin bzw. VertragspsychotherapeutIn.

  • Auf dem Überweisungsschein müssen eine konkrete Fragestellung sowie eine krankheitswertige Verdachtsdiagnose, nach ICD-10 codiert, angegeben sein.

  • Nach der Befundbesprechung und Bezahlung des Honorars erhalten Sie von mir eine Honorarnote, die Sie gemeinsam mit dem ausgefüllten Zuweisungsschein (enthält Diagnose!) bei Ihrer Krankenkasse um Rückvergütung einreichen.

Eine Teilrefundierung durch die Krankenkasse ist nur bei krankheitswertigen psychischen Störungen nach ICD-10 (Klassifikationsschema psychischer Störungen der WHO) möglich, ausgenommen sind F81 – Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten und F7 – Intellektuelle Beeinträchtigungen. Bei Vorliegen dieser Verdachtsdiagnosen allein erfolgt keine Kostenerstattung durch den leistungszuständigen Versicherungsträger.